Mit BGBl II 2019/108, veröffentlicht am 30. 4. 2019, hat das BMF auf der Grundlage von § 17 WiEReG die VO zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV) punktuell geändert.
Aufgrund vielfältiger Kritik aus der Finanzwirtschaft wurde § 2 Abs 3 WiEReG-NutzungsentgelteV geändert: Nach dem Ende eines jährlichen Nutzungszeitraums kann ein nicht ausgenütztes Kontingent weiterhin nicht mehr verwendet werden. Neu ist jedoch, dass bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingentes ein nicht ausgenütztes Kontingent aus dem Vorjahr auf das neue Kontingent übertragen wird und daher weiter verwendet werden kann. Ein bereits entrichtetes jährliches pauschales Nutzungsentgelt kann jedoch weiterhin nicht rückerstattet werden. Diese Änderung ist bereits mit 1. 5. 2019 in Kraft getreten (§ 3 Abs 2 WiEReG-NutzungsentgelteV).
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