In Reaktion auf das VfGH-Erk 24. 6. 2010, G 11,12/10 ua, (ergangen zu den Zuständigkeitsvorschriften betr Qualitätskontrollbehörde und Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen) hat der Gesetzgeber die aufgehobenen Normen neuerlich erlassen (BGBl I 2011/89, ausgegeben am 28. 9. 2011). Durch die vorliegende Novelle des A-QSG werden im Wesentlichen die zuständigkeitsbegründenden Vorschriften in Reaktion auf das Erkenntnis durch Einhaltung des Verfahrens nach Art 102 Abs 4 B-VG saniert. Einerseits werden sämtliche zuständigkeitsbegründenden Vorschriften des A-QSG im selben Wortlaut neu erlassen und andererseits die Zuständigkeiten und Aufgaben der Qualitätskontrollbehörde in § 20 A-QSG nunmehr taxativ geregelt und dessen Absätze 1, 6 und 8 - jeweils unter Einhaltung des Verfahrens gem Art 102 Abs 4 B-VG - neu erlassen. Durch die Aufnahme der Bestimmung des als gesetzwidrig aufgehobenen § 12 Abs 1 A-QSRL, BGBl II 2006/251, und in adaptierter Form sinngemäß auch dessen Abs 2 in das A-QSG als neuer § 15a A-QSG (Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebs) wird dafür Sorge getragen, dass die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften erhalten bleibt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.