Mit BGBl I 2016/22 wurde - basierend auf einem selbstständigen Antrag des Budgetausschusses des NR (1002 BlgNR 25. GP) und nach entsprechendem Beschluss des NR - § 11 GSA-G um einen zweiten Absatz ergänzt, der wie folgt lautet:
"2) Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, sind von der Körperschaftsteuer befreit." § 11 Abs 2 GSA-G ist am 22. 3. 2016 in Kraft getreten.
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