Die Umsetzung der „Basel-II-Richtlinie“ bedingte die Änderung einer Bewertungsregel im PKG. Die - vom Tageswertprinzip abweichende - Bewertung zu den fortgeführten Anschaffungskosten (held-to-maturity) gilt künftig ua für Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gem § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 % zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut haftet, das gem § 22a BWG mit einer Risikogewichtung von 20 % zu versehen wäre (vgl § 23 Abs 1 Z 3a lit b PKG). Diese Änderung erfolgte im Zusammenhang mit der Aufgabe der Einteilung von Kreditinstituten in geografische Zonen (Zone A und B).
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