Thema

Änderung des Rechtswegs durch Exekutionsbewilligung

Dr. Clemens Jenny / Mag. Rahim Rastegar

Nach § 35 Abs 2 EO sind Einwendungen gegen den Anspruch im Exekutionsverfahren grundsätzlich mit Klage geltend zu machen, und zwar unabhängig davon, ob der Titel aus dem streitigen oder außerstreitigen Verfahren stammt. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit der Dogmatik und den sachlichen Hintergründen dieser Anordnung.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/188

09.04.2019
Heft 6/2019
Autor/in
Clemens Jenny

Dr. Clemens Jenny ist Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes. Zuvor war er Rechtsanwalt in Wien und Universitätsassistent am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz. Er publiziert regelmäßig zu zivil-, zivilverfahrens-, exekutions- und insolvenzrechtlichen Themen.

Rahim Rastegar

Dr. Rahim Rastegar ist Rechtsanwaltsanwärter in Wien und ehemaliger Universitätsassistent des Instituts für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz. Er publiziert regelmäßig zu Themen des Gesellschafts-, Unternehmens- und Zivilverfahrensrechts.