Thema

Änderung des Rechtswegs durch Exekutionsbewilligung

Dr. Clemens Jenny / Mag. Rahim Rastegar

Nach § 35 Abs 2 EO sind Einwendungen gegen den Anspruch im Exekutionsverfahren grundsätzlich mit Klage geltend zu machen, und zwar unabhängig davon, ob der Titel aus dem streitigen oder außerstreitigen Verfahren stammt. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit der Dogmatik und den sachlichen Hintergründen dieser Anordnung.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/188

09.04.2019
Heft 6/2019
Autor/in
Clemens Jenny

Dr. Clemens Jenny ist Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes. Zuvor war er Rechtsanwalt in Wien und Universitätsassistent am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz. Er publiziert regelmäßig zu zivil-, zivilverfahrens-, exekutions- und insolvenzrechtlichen Themen.

Rahim Rastegar
Dr. Rahim Rastegar, LL.M. (Harvard) ist Rechtsanwalt in Wien und Gründer von RASTEGAR LAW. Er ist spezialisiert auf Gesellschafts- und Zivilverfahrensrecht und publiziert regelmäßig in diesen Gebieten.