Aktuelles

Änderung diverser FMA-Meldeverordnungen

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

Die FMA hat Ende Juli drei Verordnungen melderechtlicher Natur, nämlich die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V), die Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung (ZEIMV) sowie die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

(JKAB-V), jeweils nach erfolgter Zustimmung des BMF, punktuell geändert.1

Die Novelle der VERA-V dient in erster Linie der Umsetzung der "Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen" des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 4. 10. 2018 (im Folgenden: JC-Leitlinien)2 im Meldewesen zur Beschwerdeabwicklung. Hierbei wird inhaltlich insb der Beschwerdebegriff der VERA-V an jenen der JC-Leitlinien angepasst und in der korrespondierenden Anlage A3g eine im Vergleich zur Vorgängerbestimmung granularere Erfassung der Beschwerden vorgesehen, um die Aussagekraft der Meldung zu erhöhen. Bezüglich des Beschwerdebegriffs ist nun jede Äußerung einer Unzufriedenheit über die Erbringung einer Dienstleistung des Kreditinstituts, die eine natürliche oder juristische Person gegenüber dem Kreditinstitut äußert, umfasst (§ 5 Abs 1 Z 4 VERA-V). Bei einer Beschwerde handelt es sich demnach um eine seitens einer natürlichen oder juristischen Person an ein Kreditinstitut gerichtete Kommunikation, die den Unmut dieser Person zum Ausdruck bringt und sich auf eine Bank- oder Wertpapierdienstleistung bzw einen Zahlungsdienst oder die Ausstellung von E-Geld bezieht. In dieser Kommunikation können zB die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die mangelnde Qualität der Leistung, die Höhe der Gebühren oder Fehler in der Durchführung der Leistung bemängelt werden. Die Beschwerde setzt freilich voraus, dass aus ihr ein Begehren des Beschwerdeführers zumindest implizit abgeleitet werden kann. Die Beschwerdedefinition umfasst auch Beschwerden, die letztendlich nicht berechtigt waren oder sofort lösbar sind.

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Artikel-Nr.
ZFR 2020/190

26.08.2020
Heft 8/2020