Die bisher in § 86h Abs 5 VAG vorgesehene Verpflichtung, die Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen bei Verwendung eines konsolidierten Abschlusses nach den internationalen Rechnungslegungsstandards von den bereinigten Eigenmitteln abzuziehen, entfällt. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Versicherungsunternehmen im Anhang (explanatory notes) zum IAS/IFRS-Konzernabschluss die bereinigten Eigenmittel offenlegt, die sich nach Abzug der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der nach ähnlichen Grundsätzen gebildeten Rückstellungen ergeben würden.
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