1. Umsetzung der Dritten Geldwäscherichtline
Entsprechend den Änderungen im Bankwesengesetz („BWG“) erfordert die Umsetzung der Dritten Geldwäscherichtlinie eine beträchtliche Detaillierung der bestehenden Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsschutzbestimmungen im VAG. Um die Übersichtlichkeit zu wahren, werden sämtliche diesbezüglichen Vorschriften in ein neues Achtes Hauptstück - Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (§§ 98a bis h) eingefügt.
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