Aktuelles / Pensionskassenrecht

Änderungen durch Novelle zum Immobilien-InvFG (BGBl I 2006/134)

bearbeitet von Dr. Bernd Fletzberger, Finanzmarktaufsichtsbehörde

Im Gefolge dieser Nov wird im PKG eine Beschränkung von Guthaben und Kassabeständen bei einer Kreditinstitutsgruppe von maximal 25 % der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) normiert (§ 25 Abs 2a PKG). Veranlagt eine VRG unmittelbar oder mittelbar durch einen „Dachfonds“ maximal 5 % ihres Vermögens in einen richtlinienkonformen Fonds (OGAW), so kann, entgegen der allgemeinen Regel, eine Darstellung der Einzeltitel des Fonds unterbleiben (§ 25 Abs 8 PKG).

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Artikel-Nr.
ZFR 2006/28

09.10.2006
Heft 1/2006
Autor/in
Bernd Fletzberger

Dr. Bernd Fletzberger ist Partner der Wiener Wirtschaftskanzlei PFR Rechtsanwälte. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich des Bank-, Zahlungsverkehrs-, Kapitalmarkt-, Krypto-, Geldwäsche- und Versicherungsrechtes sowie im Gesellschaftsrecht. Ständige Publikations- und Vortragstätigkeit im Finanzmarktrecht.