Die ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) und das BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 2009/52) brachten ua eine Reihe von Änderungen im Rechtsmittelverfahren. Der vorliegende Beitrag stellt diese kurz vor.
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Das Budgetbegleitgesetz 20091 brachte eine erhebliche Anhebung der Wertgrenzen. Im Rechtsmittelverfahren sind die "Bagatellgrenze" für die beschränkte Berufung nach § 501 ZPO und die Wertgrenzen für die Anrufung des OGH betroffen. Die Wertgrenze für die Bagatellberufung wurde von 2.000 EUR auf 2.700 EUR angehoben. Auch die Möglichkeit der Anrufung des OGH wurde deutlich eingeschränkt: Die Untergrenze der Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses wurde von 4.000 EUR auf 5.000 EUR erhöht (§ 502 bzw § 528 ZPO). Außerdem wurde die Untergrenze, ab der eine Anrufung des OGH mit außerordentlicher Revision bzw Revisionsrekurs möglich ist, von 20.000 EUR auf 30.000 EUR erhöht (§§ 502, 505, 508, 528 ZPO; §§ 62, 63 AußStrG). Damit hängt es nunmehr im praktisch überaus wichtigen Streitwertbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR allein von den zweitinstanzlichen Gerichten ab, ob ihre Entscheidungen vom OGH nachgeprüft werden können oder nicht.2 Wenngleich diese Änderungen das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK nicht tangieren (diese Bestimmung sieht kein Recht auf ein Rechtsmittel vor),3 erscheinen die Änderungen unter dem Aspekt der innerstaatlichen Verfahrenskultur doch nicht unproblematisch, zumal die Anhebung der Wertgrenzen - wie in der Literatur bereits zutreffend kritisiert wurde - teilweise auch deutlich über die Inflationsrate hinausgeht.4
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