Mit BGBl II 2019/351 hat die FMA - nach eigenen Angaben aufgrund ihrer eigenen Erkenntnisse aus der laufenden Aufsichtspraxis - drei wertpapieraufsichtsrechtliche Verordnungen punktuell abgeändert:
Nach § 134 Abs 4 InvFG 2011 ist die FMA ermächtigt, durch VO nähere Angaben zum Risiko- und Ertragsprofil gem Art 8 samt dem synthetischen Indikator gem Anhang 1 VO (EU) 583/2010 zur Durchführung der OGAW-RL und zu den laufenden Kosten gem Art 10 Abs 2 lit b VO (EU) 583/2010 festzulegen, die in das Kundeninformationsdokument (KID) aufzunehmen sind. Dabei hat die
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