In jüngerer Zeit musste sich der OGH1 im Rahmen von Unterlassungsklagen wiederholt mit der Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Finanzierungsleasingverträgen beschäftigen.2 Der folgende Beitrag arbeitet die unzulässigen Klauseln in den zT sehr langen Entscheidungen systematisch auf.
Finanzierungsleasingverträge werden häufig als mittelbares Finanzierungsleasing abgeschlossen.3 Der Leasinggeber (LG) tritt dabei primär als Kreditgeber auf. Er erwirbt ein durch den Leasingnehmer (LN) ausgesuchtes Leasingobjekt (LO) von einem Dritten (Lieferant), um es dann dem LN gegen Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Dabei ist der LG durch das Eigentum an der Leasingsache gesichert.4 Der Entgeltanspruch ist idR auf eine Vollamortisierung des eingesetzten Kapitals samt Finanzierungskosten und Gewinn gerichtet.5 Häufig ähnelt daher die Position des LN wirtschaftlich der eines Käufers beim drittfinanzierten Kauf.6
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