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AIFMD II im Amtsblatt kundgemacht

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

Am 26. 3. 2024 wurde nach einem jahrelangen Diskussions- bzw Gesetzwerdungsprozess und nach einer durch die Kom durchgeführten Evaluierung der AIFMD die RL (EU) 2024/927 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 3. 2024 zur Änderung der RL 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds ("AIFMD II") im ABl kundgemacht.1 Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Regelwerks ist enorm: Nach den Angaben in den ErwGr der RL erreichte der Markt der Union für AIF Ende 2022 einen Nettoinventarwert von 6,8 Billionen €, hierunter entfällt freilich der Löwenanteil von rund 86 % des Nettoinventarwerts der AIF auf professionelle Anleger, die von zugelassenen AIFM und von AIFM unterhalb des Schwellenwerts gem Art 3 Abs 2 AIFMD ("registrierte AIF") in der Union verwaltet oder vertrieben werden. Auf dem Unionsmarkt für AIF werden den Unternehmen in der Union mehr als 250 Mrd € an privaten Krediten bereitgestellt. Der Umfang des aggregierten Unionsmarkts für AIF hat zuletzt weiter zugenommen und ist nach den Recherchen der Kom zwischen 2020 und 2022 um mehr als 15 % gestiegen; Ende 2020 entfiel ein Drittel der EWR-Fondsbranche auf AIF. Dennoch bestehe für die Branche noch Wachstumspotenzial, indem den institutionellen Anlegern eine größere Auswahl geboten und die Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmarktunion verbessert wird (ErwGr 3).

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Artikel-Nr.
ZFR 2024/85

29.04.2024
Heft 4/2024