Nach Ansicht des Autors sind auf die Übertragung von Krypto-Assets (wie zB Kryptowährungen), bei denen es sich um unkörperliche Sachen handelt, grundsätzlich die sachenrechtlichen Regeln analog anzuwenden. Eine Verpfändung von Krypto-Assets sei möglich. Der Eintrag der Verpfändung in der Blockchain sollte iSd § 452 ABGB als ausreichender Publizitätsakt anerkannt werden. Im Fall von Krypto-Assets, denen eine Forderung gegen einen Emittenten zugrunde liegt, komme als Modus für die Verpfändung auch die Drittschuldnerverständigung oder der Buchvermerk in Betracht.
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