Im Gefolge der Finanzkrise kommt auch der Haftung des Anlageberaters zunehmende Bedeutung zu. Ausgehend von der neueren Judikatur behandelt der vorliegende Beitrag zahlreiche aktuelle Fragen in diesem Zusammenhang.
Im Zuge der Finanzkrise mehren sich Schadenersatzklagen gegen Banken, Anlageberater und Vermittler, sei es wegen der Verletzung eines selbstständigen Beratungsvertrags, vor allem aber wegen der Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Aufklärungspflichten, etwa im Zuge einer Vermittlung, treffen doch nach stRsp (6 Ob 110/07f = ÖBA 2008/1486, 505) eine Bank bei Abschluss eines Effektengeschäfts auch ohne Bestehen eines besonderen Beratungsvertrags Aufklärungs- und Beratungspflichten. Eine Reihe von Urteilen zur Anlageberatungshaftung1 hat in jüngerer Zeit Klarheit in einigen bisher umstrittenen, für die Praxis der Rechtsdurchsetzung wichtigen Punkten geschaffen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Problematik des Schadenseintritts und des Verjährungsbeginns, dem Inhalt von Schadenminderungsobliegenheiten des Anlegers, der Frage etwaiger Rechtsfolgen von Beschwichtigungsversuchen durch den Anlageberater hinsichtlich der Verjährung der Ersatzansprüche sowie dem Inhalt und Umfang des Klagebegehrens. Die Fragen, inwieweit die hA,2 die in den auch im Rahmen der staatlichen Wirtschaftsaufsicht sanktionierten Wohlverhaltensregeln des WAG aF eine Konkretisierung der zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten erblickte, angesichts des WAG 2007 einer Korrektur bedarf und ob und gegebenenfalls welche Pflichten das im Rahmen der Umsetzung der MiFID (RL 2004/39/EG vom 21. 4. 2004, ABl L 145/1), die nach üA eine Vollharmonisierung anstrebt, erlassene WAG 2007 abschließend regelt, können und müssen im Rahmen dieses Beitrags, der die Bejahung der rechtswidrigen und schuldhaften Anlageberatung unterstellt, ausgeklammert bleiben.3
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