Beginnend mit diesem Beitrag sollen künftig in loser Abfolge praktisch wichtige Entscheidungen des für das Versicherungsvertragsrecht zuständigen 7. Senats des OGH analysiert werden1).
§ 12 Abs 2 Satz 1 normiert für die Verjährung nach § 12 Abs 1 einen Hemmungstatbestand, der als Fortlaufshemmung konzipiert ist2): Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers (VN) beim Versicherer (VR) angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des VR gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein (§ 12 Abs 2 Satz 2).
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