Im Folgenden seien wieder einige praktisch wichtige Entscheidungen des für das Versicherungsvertragsrecht zuständigen 7. Senats des OGH vorgestellt.1
Aus der Begründung des OGH:
Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (hier die ARB 97) decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete ab (vgl Stahl in Harbauer, Rechtsschutzversicherung7, Vor § 21 ARB 1975 RN 1, und Kronsteiner, Die neuen Musterbedingungen in der Rechtsschutz-Versicherung, VR 1994, 172 [176f]; 7 Ob 65/97b). Eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der VR jeden beliebigen Bedarf des VN nach Rechtsschutz decken müsste, wäre wegen des für den VR kaum überschaubaren und zu kalkulierenden Risikos für viele VN zu teuer (Stahl, aaO) und ist daher in Österreich (ebenso wie in Deutschland) nicht gebräuchlich (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 443 mwN). Dementsprechend werden im ersten Teil der ARB 1997 (ebenso wie schon in den ARB 1988), und zwar in den für alle Rechtsschutzversicherungsarten "Gemeinsamen Bestimmungen" der Art 1 bis 16, die Grundlage des Rechtsschutzversicherungsvertrages sowie Fragen, die für alle versicherbaren Risken von Bedeutung sind, behandelt, wobei auf Abweichungen in den "Besonderen Bestimmungen" jeweils hingewiesen wird. Dem gegenüber enthalten die Besonderen Bestimmungen in den Art 17 bis 25 ARB die sogenannten "Rechtsschutzbausteine", die jeweils die Eigenschaften und Rechtsgebiete, für die Versicherungsschutz besteht, beschreiben. Ergänzt wird diese Bestimmung in den einzelnen Bausteinen durch spezifische Obliegenheiten, Risikoausschlüsse und Wartefristen. Angeboten werden diese Rechtsschutzbausteine teils einzeln, teils in Form von Rechtsschutzkombinationen ("Paketen"), deren Zusammensetzung im Tarif geregelt ist. Der VN hat die Möglichkeit, das für ihn passende, typisierte Paket oder mehrere davon auszuwählen (vgl Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung7 Vor § 1 ARB 75 RN 42 ff, und Schauer, aaO; 7 Ob 65/97b).
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