Im Folgenden seien wieder einige praktisch wichtige Entscheidungen des für das Versicherungsvertragsrecht zuständigen 7. Senats des OGH vorgestellt.1
Forderungen des Versicherungsnehmers "aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne Weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Kreditsicherungsmittel geeignet. Der Versicherungsnehmer kann in der Lebens- und Unfallversicherung auch den Gläubiger als Begünstigten (Bezugsberechtigten) einsetzen. Neben diesen drei "klassischen" Sicherungsformen hat sich in der österreichischen Vertragspraxis, insb zur Lebensversicherung, noch die sogenannte "Vinkulierung" von Versicherungsforderungen herausgebildet, die gesetzlich nicht geregelt ist (7 Ob 304/99b SZ 73/19; 7 Ob 105/06a). Ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien (RIS-Justiz RS0106149) und ergibt sich mangels individueller Absprachen in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft und der Versicherungswirtschaft verwendet werden. Nach herrschender Auffassung ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (7 Ob 2087/96d, 7 Ob 304/99b, 7 Ob 105/06a; RIS-Justiz RS0106148, RS0086331). Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insb in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungs- oder Pfändungsverbote, sondern nur eine "Zahlungssperre". Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zugunsten Dritter (also vom Versicherungsnehmer und dem Versicherer zugunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart werden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ (RIS-Justiz RS0113295), also nur zwischen den Parteien. Sie stehen einer späteren Verpfändung der Forderung nicht entgegen (7 Ob 304/99b). Die Vinkulierung
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