Im Folgenden seien wieder einige praktisch wichtige Entscheidungen des für das Versicherungsvertragsrecht zuständigen 7. Senats des OGH vorgestellt.1
Die Vorinstanzen sind der Entscheidung 7 Ob 14/83 SZ 56/51 = JBl 1984, 323 = EvBl 1983, 401/106 = VersR 1984, 1198 gefolgt. Wie dort ausgesprochen wurde, ist "Unfall" im Sinn des § 1 EKHG auch die vorsätzliche Beschädigung eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen (RIS-Justiz RS0058613). Auch wenn der Begriff "Unfall" im allgemeinen Sprachgebrauch eine vorsätzliche Beschädigung nicht mitumfasst, erstreckt sich die Haftung des Halters nach § 1 EKHG daher auch auf den Fall, dass ein mitversicherter Lenker das haftpflichtversicherte Fahrzeug absichtlich als Waffe benützt. In einem solchen Fall ist aber ein subjektiver Risikoausschluss nach § 152 VersVG zulasten des Halters (Versicherungsnehmers) des versicherten Fahrzeugs zu verneinen. Wohl haftet der Versicherer nach § 152 VersVG nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Diese Bestimmung gilt im Sinn des § 78 VersVG auch für den mitversicherten Lenker, sodass diesem gegenüber keine Deckungspflicht besteht, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber solche subjektiven Risikoausschlüsse, die in der Person des Mitversicherten liegen, dem Versicherungsnehmer (Halter) nicht zuzurechnen (vgl RIS-Justiz RS0080553).
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