Im Folgenden seien wieder einige praktisch wichtige Entscheidungen des für das Versicherungsvertragsrecht zuständigen 7. Senats des OGH vorgestellt.1
Weder aus Art 7.1.2. ARB 2000 noch aus Gesetzen, die die Katastrophenhilfe zum Gegenstand haben, ergibt sich das Begriffsmerkmal "Unvorhersehbarkeit des Schadensereignisses". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "Katastrophe" schweres Unglück, Zusammenbruch; Naturereignis mit verheerender Wirkung (Brockhaus, Enzyklopädie Band 11). Der Begriff charakterisiert im allgemeinen Sprachgebrauch ein besonders schweres Schadensereignis, ohne nach dessen Ursachen zu differenzieren. Die vom Kl reklamierte Vorstellung, dass der Begriff "Katastrophe" in Art 7.1.2. ARB 2000 notwendigerweise die "Unvorhersehbarkeit" des Schadensereignisses beinhalte, ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer mangels Anhaltspunkten dafür nicht zu unterstellen. Soweit sich der Kl auf bilaterale Verträge bezieht, ist ihm zu erwidern, dass diese die Hilfestellung zwischen Staaten regeln, also nicht auf vergleichbare Lebenssachverhalte abzielen. Schon mangels Verweises auf sie in den ARB 2000 kann ihnen ohnehin keine Interpretationshilfe entnommen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem in manchen Abkommen verwendeten Wort "unvorhersehbar" überhaupt die vom Kl zugesonnene Bedeutung zukommen könnte. Sollte der Kl allenfalls die Ansicht vertreten, dass menschliches Fehlverhalten ganz allgemein immer das Vorliegen
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