Judikatur / OGH / Versicherungsrecht

Aktuelle versicherungsrechtliche Entscheidungen des OGH

Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber

Im Folgenden seien wieder einige praktisch wichtige Entscheidungen des für das Versicherungsvertragsrecht zuständigen 7. Senats des OGH vorgestellt.1

Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers (VN) beim Versicherer (VR) angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des VR, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist, gehemmt (§ 12 Abs 2). Der VR ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der VR dem VN gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem § 12 Abs 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der VN ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt (§ 12 Abs 3). Der Zweck des § 12 Abs 3 liegt darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll (RIS-Justiz RS0038945). Die Frist des § 12 Abs 3 ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt (RIS-Justiz RS0080317). Nach stRsp kann die Berufung des VR auf die mangelnde Fristwahrung treuwidrig sein, und zwar vor allem dann, wenn die Fristversäumnis durch sein Verhalten begründet worden ist (RIS-Justiz RS0082179). Gegen Treu und Glauben verstößt eine Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist im Allgemeinen nicht schon dann, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen (RIS-Justiz RS0016824). Die bloße Tatsache, dass der Versicherte Verhandlungen mit der Gegenseite führt und das Einlagen von Unterlagen für die Berechnung seines Anspruchs abgewartet hat, reicht für das Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist nicht aus (RIS-Justiz RS0080121). Der VR kann auch auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 verzichten (RIS-Justiz RS0080313). Für die Annahme eines schlüssigen Verzichts ist ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0014146). Ein schlüssiger Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hin-

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Artikel-Nr.
ZFR 2010/173

10.12.2010
Heft 6/2010
Autor/in
Michael Gruber

Univ. Prof. Dr. Michael Gruber lehrt Unternehmensrecht an der Universität Salzburg.