Universität Salzburg
Dem RS-VV lagen die ARB 1988 zugrunde. Darin ist folgende Klausel enthalten:
Art 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
2.5 Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als ein Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko gemeldet werden ...."
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