Universität Salzburg
Zwischen den Parteien war streitig, ob die Vermittlung von gebrauchten Lebensversicherungsverträgen als Tätigkeit eines Vermögensberaters zu werten und damit unter den Risikoausschluss des Art 6.2. lit g der "Allgemeinen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsmaklern" fiel. Dies wurde in allen drei Instanzen bejaht.
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