In der Entscheidung 7 Ob 271/06p (RIS-Justiz RS0121647) hat der erkennende Fachsenat zu einem Versicherungsverhältnis, das den AUVB 2000 unterlag, bereits ausgesprochen, dass bei Vorschäden an unfallbedingt beeinträchtigten Funktionen oder Gliedern eine durch den Versicherungsfall (den zu beurteilenden Unfall) bewirkte Invalidität nach Art 7 Pkt 2. und 3. AUVB 2000 zu bemessen und dann die Vorinvalidität abzuziehen ist. Entsprechend der so ermittelten Invalidität des zu beurteilenden Unfalls habe der VR (VR) seine Leistung zu erbringen (vgl Knappmann in Prölss/Martin, VVG27 § 7 AUB 94 RN 31). Diese Vorgehensweise bei der Bestimmung der unfallskausalen Invalidität bei bestehender Vorinvalidität entspreche der bei ganz vergleichbarer Bedingungslage (§ 7 I. Abs 3 AUB 88 und AUB 94; Z 2.1.2.2.3 AUB 99) in Deutschland in Judikatur und Schrifttum vertretenen Ansicht (Wussow/Pürckhauer, AUB6 § 7 I. (3) RN 45; Grimm, Unfallversicherung4, 2/39 f; Knappmann, aaO; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 47 RN 196 f, jeweils mwN). (…)
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