Abgesehen von der - hier nicht vorliegenden - Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (vgl § 27 KHVG) existieren im Privatversicherungsrecht grundsätzlich keine vom allgemeinen Zivilrecht abweichenden gesetzlichen Vorschriften dazu, inwiefern rechtsgeschäftliche Erklärungen des Versicherers (VR) hinsichtlich eines allenfalls zu deckenden Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Anspruchswerber auch dem Versicherungsnehmer (VN) zurechenbar sind (vgl 7 Ob 150/10z). Dies ist im Einzelfall (von - hier nicht relevierten - Versicherungsbedingungen abgesehen) nach allgemeinem Vollmachtsrecht zu beurteilen. Das gilt auch für die Beurteilung, ob eine Anscheinsvollmacht bzw Rechtsscheinvollmacht vorliegt (8 Ob 77/00g RIS-Justiz RS0020251 [T22] = RS0019609 [T9]).
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