[Der Kfz-HaftpflichtVR hatte an den Geschädigten gezahlt und die Regressforderung der AUVA befriedigt. Der Kfz-HaftpflichtVR klagt den BetriebshaftpflichtVR im Regressweg auf Zahlung der Hälfte.]
Die den vorliegenden Prozess entscheidende, von den Vorinstanzen gegensätzlich beantwortete Frage lautet, ob für den konkreten Versicherungsfall eine Doppelversicherung vorliegt und damit das auf § 59 Abs 2 VersVG gestützte Regressbegehren der Kl gerechtfertigt ist oder nicht. Der OGH hat dazu erwogen:
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