Schuldrechtliche Verträge bedürfen grundsätzlich keiner bestimmten Form; sie können auch mündlich geschlossen werden (§ 883 ABGB). Dies gilt auch für Versicherungsverträge (7 Ob 59/87 VR 1988/118, 200 ua; vgl RIS-Justiz RS0014572). Die Bekl hat eine mündliche Vereinbarung der Parteien, den zwischen ihnen bestehenden Kaskoversicherungsvertrag in einen Teilkaskoversicherungsvertrag abzuändern, behauptet und unter Beweis gestellt. An der Kl wäre es daher gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass die betreffende Vereinbarung der Parteien im Hinblick auf die in den dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten "Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfall-Versicherung (AKIB 2005)" enthaltene Klausel, dass alle Mitteilungen und Erklärungen nur in schriftlicher Form verbindlich seien, nicht wirksam zustande gekommen sei.
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