Universität Salzburg
1. § 1 Z 3 AUB 99 bezeichnet das Unfallereignis als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Erleidet der Versicherte durch ein solches unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung, liegt ein Unfall vor. Es wurde bereits ausgesprochen, dass der Biss oder Stich eines Tieres (auch eines Insekts) der deutschen Lehre und Rsp folgend als Unfall iSd § 1 Z 3 AUB 99 bezeichnet werden kann (7 Ob 20/94; 7 Ob 21/06y; OLG Hamm VersR 1981, 673; OLG Hamm VersR 1987, 253; Grimm, Unfallversicherung3 104).
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