Universität Salzburg
Der OGH hat sich mit dem Unfallbegriff in der Unfallversicherung bereits mehrfach befasst und dazu folgende Grundsätze dargelegt:
Dass das eigene Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des VN nicht als Unfallereignis angesehen werden können, ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom VN bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf ihn eingewirkt hat (RIS-Justiz RS0082008). Zum Begriff der "Plötzlichkeit" des Unfalls gehört das Moment des Unerwarteten und Unentrinnbaren. Für den VN muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann (RIS-Justiz RS0082022). Der VN trägt die Beweislast für den Versicherungsfall und die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität (RIS-Justiz RS0122800). Ein Achillessehnenriss, der während der normalen Laufbewegung des Versicherten, also in der vom Läufer völlig beherrschten und auch gewollten Situation, eintritt, ist kein Unfall im Sinne der Bedingungen (7 Ob 1019/92; 7 Ob 118/00d). Ob eine plötzliche Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf vorliegt, ist in erster Linie Tatfrage und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 5/01p; 7 Ob 197/11p).
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