1. Nach stRsp ist in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert (RIS-Justiz RS0081685). Grundgedanke einer solchen Haftpflichtversicherung ist es nämlich, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer (VR) zu überwälzen (RIS-Justiz RS0081518; 7 Ob 111/05g mwN). Demgemäß sind jegliche Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Art 3.3.2 AHVB).
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