Pkt 4. der vereinbarten Sonderbedingungen (17T) beinhaltet eine sog "strenge" Wiederherstellungsklausel (7 Ob 35/09m; 7 Ob 67/06p; 7 Ob 103/01z; vgl 7 Ob 96/01w; 7 Ob 125/99d). Diese lässt im Sinn einer Risikobegrenzung (RIS-Justiz RS0081840) den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in der Höhe des Zeitwerts entstehen und der Restanspruch auf die "Neuwertspanne" entsteht erst dadurch, dass die Wiederherstellung durchgeführt wird oder gesichert ist (RIS-Justiz RS0120710). Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den VN ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaus an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit dieses Teils der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben (RIS-Justiz RS0111471; RS0119959). Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (RIS-Justiz RS0112327; RS0081868). Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, die Absichtserklärung des VN, ein noch nicht angenommenes Angebot, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur sind für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend (7 Ob 217/10b mwN; 7 Ob 190/11h).
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