Universität Salzburg
1. Im "All-Inklusiv-Schutz für Seilbahnunternehmen" der Beklagten sind eine All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherung, eine Haft-pflichtversicherung und die hier interessierende All-Risk-Sachversicherung zusammengefasst.
1.1. In der Sachversicherung werden Sachen oder Inbegriffe von Sachen gegen Verlust, Beschädigung und Zerstörung abgesichert.
1.2. Bei der All-Risk-Versicherung (Allgefahrenversicherung) handelt es sich um ein Versicherungskonzept, bei dem grundsätzlich alle nur erdenklichen auch unbenannten Risiken im Vertrag als versichert gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Gemäß dem Versicherungsvertrag verpflichtet sich der Versicherer, die versicherte Gefahr oder Gefahren zu tragen. Die Bedingungen des Vertrags konkretisieren dabei, welche Rechtsgüter und welche Gefahren als versichert gelten. Während in den konventionellen Deckungen bestimmte Gefahren namentlich aufgeführt werden, verhält es sich bei der All-Gefahren-Deckung grundlegend anders. Hier wird der Versicherungsschutz für versicherten Sachschaden unabhängig von der Verursachung durch eine versicherte benannte Gefahr gewährt (Kollhosser in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz27, § 49 Rz 7, Schauer in Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz Vorbem zu §§ 49-68a Rz 13; Segger in Veith/Gräfe, Versicherungsprozess2 § 7 Rz 18; Senk in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann 3, Geschäftsraummiete Kap 22 RN 39, 40).
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