Judikatur / OGH / Versicherungsrecht

Aktuelle versicherungsrechtliche Entscheidungen des OGH

Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber

Die Kl schloss im Jahr 1994 bei der Bekl einen Haushaltsversicherungsvertrag ab, der auch das Risiko des Einbruchsdiebstahls umfasste.

Vor Vertragsabschluss besichtigte der Versicherungsbetreuer der Bekl sämtliche Räume der zuvor generalüberholten Wohnung der Kl und führte mit ihr ein Gespräch. Daraufhin wurden 1,020.000 ATS (infolge Valorisierung zum Einbruchszeitpunkt 26. 12. 2011: 97.449 €) als Versicherungssumme (Deckungssumme) festgelegt. Der vom Versicherungsbetreuer ausgefüllte und von der Kl unterfertigte Versicherungsantrag "für den privaten Bereich" war für mehrere Sparten (etwa Eigenheim, Haushalt, Feuer, Leitungswasser etc) verwendbar. Die einzelnen Sparten konnten durch Ankreuzen ausgewählt werden; die beantragte Versicherungssumme und die Prämie waren dann in weitere Spalten einzutragen. Die am linken Rand vorgesehenen Kästchen sind nicht angekreuzt; die von der Kl gewünschte Versicherungssumme und die Prämie stehen zwischen den Zeilen für die Sparte "Haushalt" und "Feuer". Oberhalb der auszufüllenden "Sparte(n)" findet sich der Hinweis: "Den einzelnen beantragten Sparten liegen die jeweils hiefür zuletzt vor Versicherungsbeginn vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, etwaige Zusatz-, Sonder- oder Ergänzende Bedingungen zugrunde. Bei Beantragung und Abschluss mehrerer Sparten handelt es sich um rechtlich selbständige Verträge."

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Artikel-Nr.
ZFR 2014/246

22.12.2014
Heft 8/2014
Autor/in
Michael Gruber

Univ. Prof. Dr. Michael Gruber lehrt Unternehmensrecht an der Universität Salzburg.