OGH 12. 3. 2015, 7 Ob 37/15i 1
1. In seiner Entscheidung 7 Ob 226/09z (RIS-Justiz RS0125845) hat der OGH bereits ausgesprochen: "Zu Recht unstrittig ist zwischen den Parteien, dass die ‚gewerbliche Vermittlung von Secondhand-Polizzen an einen Investor‘ [...] nicht unter die Versicherungsvermittlung gemäß § 137 Abs 1 GewO fällt, sondern unter die Tätigkeit des Vermögensberaters nach § 136 GewO (Fletzberger, Secondhand-Polizzen: eine rechtliche Bestandsaufnahme, ÖZW 2006, 70, und Fenyves, Die Secondhand-Polizze in der Haftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers, RdW 2008, 94, 137). Dieser Ansicht ist zu folgen, weil bei der ‚Vermittlung von Secondhand-Polizzen‘ kein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (eine entgeltliche, selbständige neue Risikoübernahme erfolgt nicht), sondern lediglich die Ansprüche aus einem bestehenden Vertrag, der aufrecht bleibt, entgeltlich übertragen werden."
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