OGH 10. 12. 2014, 7 Ob 169/14z
Versicherte Gefahr in der BerufsunfähigkeitsV ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit (RIS-Justiz RS0112258). Diese Versicherungsart soll Schutz vor dem Zustand bieten, in dem ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen bedingungsgemäßen Vergleichsberuf auszuüben (RIS-Justiz RS0112257). Bei der Beurteilung, ob ein Vergleichsberuf der bisherigen Lebensstellung entspricht, ist maßgeblich, ob die soziale Stellung ebenso wie das soziale Ansehen des Versicherten inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf die gleichen sozialen Sicherungen verschafft (RIS-Justiz RS0112260). Versichert ist nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen, wobei es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt (RIS-Justiz RS0111999). Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung spürbar unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufs absinken, insb keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Es ist auch auf die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, abzustellen. Das hängt nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon ab, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert. Es kommt darauf an, welches Ansehen ein Beruf als solcher in der Öffentlichkeit genießt (RIS-Justiz RS0112003).
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