VersVG: § 154; KO: § 110
1. Die RevWerberin meint, das Feststellungsurteil im Prüfungsprozess bewirke keine Fälligkeit des Versicherungsanspruchs nach § 154 Abs 1 VersVG. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1.1. § 154 Abs 1 VersVG enthält keine Sondervorschriften für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht (RIS-Justiz RS0080609). Der - im vorliegenden Fall an sich unstrittige - Befreiungsanspruch des VN verwandelt sich nach dieser Gesetzesstelle in einen Zahlungsanspruch, wenn der VN den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde (RIS-Justiz RS0080603).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.