Die Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers (VN), sondern es werden im Sinne einer Risikoabgrenzung (RIS-Justiz RS0081840; RS0081460) an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung verwendet wird (RIS-Justiz RS0081460 [T12]). Soweit der VN die Wiederherstellung (gleichgültig, ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer (VR) (RIS-Justiz RS0081460 [T3]). Der VR will dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes sichern und gleichzeitig eine (generell verpönte) Bereicherung des VN hintanhalten. Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den VN ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaus an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben (RIS-Justiz RS0111471).
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