Vor Kurzem wurde die Verordnung der FMA über die Identifizierung von Sparvereinsmitgliedern (Sparvereinverordnung - SpVV) im BGBl (II 2015/62, ausgegeben am 27. 3. 2015) kundgemacht.
Durch die neue SpVV wird angeordnet, dass Sparvereine hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität ihrer Mitglieder "geringere Maßnahmen" (verglichen zum "Standard", den § 40 Abs 2 BWG vorgibt) anwenden dürfen. So kann ein Mitglied eines Sparvereins auch anhand einer dem Kreditinstitut auszufolgenden Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Mitglieder identifiziert werden, sofern eine vom Kreditinstitut durchgeführte Beurteilung ergibt, dass der Sparverein als Kunde ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt und der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1.500 € nicht übersteigt (Abweichung von § 95 Abs 1 BWG). Dabei müssen alle Vereinsmitglieder natürliche Personen sein. Die Identifikation ist durch ein Organ des Vereins vorzunehmen.
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