Verordnung der FMA über die Meldungen von Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung - SiEi-MV):
Gem § 33 Abs 2 ESAEG haben Sicherungseinrichtungen der FMA bis zum 28. 2. jeden Jahres die Höhe der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute, sämtliche für die Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge notwendigen Informationen sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds zum 31. 12. des Vorjahres mitzuteilen.
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Prof. Dr. Nicolas Raschauer lehrt Wirtschaftsrecht an der EHL Lausanne. Er ist Mitglied der Geschäftsleitung einer auf Finanzinnovationen fokussierten, international tätigen Unternehmensberatung. Er gehört zudem dem wissenschaftlichen Beirat des Internationalen Forum für Wirtschaftsrecht mit Sitz in Bozen an.