1. Verschiebung des neuen Fondsmeldesystems:
Durch Verordnung des BMF wurde die Fonds-Melde-V 2015 geändert (BGBl II 2015/440, ausgegeben am 21. 12. 2015). Die Fonds-Melde-V 2015 (FMV 2015) BGBl II 2015/167 dient dazu, die Grundlagen für die Ermittlung der Ergebnisse von Fonds durch Meldung zu erfassen. Die OeKB hat auf Grundlage der Meldungen nach den Vorgaben der Verordnung die Besteuerungsgrundlagen für die Anleger zu ermitteln und auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. Die aktuelle Novelle der FMV 2015 dient dazu, die Umstellung auf das neue Fondsmeldesystem (ua betreffend Ermittlung und Veröffentlichung der steuerrelevanten Daten) um zwei Monate nach hinten zu verschieben. § 8 FMV 2015 ordnet an, dass Meldungen erstmals am 6. 6. 2016 abzugeben sind. Gleichzeitig wurde der Geltungsbereich der Verordnung BGBl II 2012/96 idF BGBl II 2014/224 für Meldungen des Jahres 2015 verlängert. Die Stammdaten der Fonds sind zwischen dem 15. 4. und 13. 5. 2016 zu vervollständigen.
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