Der VwGH hat mit E 2. 9. 2009, 2005/15/0033, zur Frage der Passivierung von Genussrechten Stellung genommen. Demnach sind beim Gläubiger zu aktivierende Genussrechte grundsätzlich beim Verpflichteten korrespondierend zu passivieren. Dies gilt auch dann, wenn das Genussrecht steuerlich nicht als Eigen-, sondern als Fremdkapital zu qualifizieren ist. Für eine laufende planmäßige Abschreibung des Genussrechtes (20 Jahre) bzw eine korrespondierende laufende Auflösung des passivierten Genussrechtes (auf ebenfalls 20 Jahre) gibt es aber keine steuerliche Rechtsgrundlage. Eine Abschreibung bzw Auflösung kann daher nur nach den allgemeinen Bewertungsbestimmungen des § 6 EStG vorgenommen werden.
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