In der Rs 7 Ob 10/25h befasste sich der OGH mit dem Umfang der Versicherungsdeckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtschutz. Nach Art 23 ARB 2018 umfasst ist ua die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen. Darunter fällt nach Auffassung des OGH auch die Rückforderung einer Barkaution vom Vermieter, die der Versicherungsnehmer für andere Personen als Mieter geleistet hat. Im Ausgangsfall beließ die Versicherungsnehmerin die von ihr als Mieterin gezahlte Barkaution zugunsten ihrer (nicht mitversicherten) Kinder, welche die Mietwohnung nach ihrem Auszug mit neuem Mietvertrag übernahmen, beim Vermieter. Aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses mit ihren Kindern will sie die Kaution vom Vermieter zurückfordern. Der OGH ging von der Deckungspflicht des Versicherers aus.
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