Deskriptoren:
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Außenwirksamkeit; Befehl; Beschwerdelegitimation; Betroffenheit; Eingriffswirkung; Individualität; Instanzenzug; Normativität; Rechtsschutz; Unmittelbarkeit; Verfahrensfreiheit; Verwaltungsakt; Zwang.
Rechtsquellen:
Art 20, 129a, 130 , 133, 144 B-VG;§§ 67aff AVG.
Der Landeshauptmann von Kärnten ließ durch die Hausarbeiter des Amtes der Landesregierung die im Amtsgebäude liegenden Lokalitäten des Zentralausschusses der Lehrergewerkschaft räumen1). Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Kärnten wies die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter anderem mit der Begründung zurück, bei der Räumung des Geschäftslokals habe es sich nicht um einen Hoheitsakt gehandelt. Die vom Verfassungsgerichtshof im darauf folgenden Bescheidbeschwerdeverfahren1) primär zu klärende Frage war demnach die, ob nach den Umständen des Falles und dem normativen Zusammenhang ein Akt der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung vorlag. Immerhin hätte es sein können, dass der Landeshauptmann bloß in Ausübung des Hausrechts tätig geworden ist, um eine zivilrechtlich unzulässige Nutzung von dem Land gehörigen Räumlichkeiten zu unterbinden. Die damit angesprochene Abgrenzung zwischen privater und hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt habe ich in meiner Habilitationsschrift ausführlich thematisiert2). Auf sie wird hier daher nicht näher eingegangen.
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