Dargestellt anhand der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020 in der Fassung BGBl II 151/2020, und des Erkenntnisses des VfGH vom 14. Juli 2020, V 411/2020
Soweit im Wege der Amtshaftung für Schäden gehaftet wird, die "in Vollziehung der Gesetze" zugefügt werden, kann auch die rechtswidrige Verordnungserlassung haftungsbegründend wirken. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung als gesetzwidrig erkannt, gerade im Hinblick auf das COVID-19-Verordnungsrecht kein Einzelfall, ist allein eine erste Hürde am Weg zum Amtshaftungsanspruch genommen. Denn nach dem Amtshaftungsgesetz sind zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen, weshalb die Geschädigten auch darauf achten sollten, worauf der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung gestützt hat.
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