Zu 1 Ob 101/13d = Zak 2013/773, 421
Der OGH judiziert erstmals, dass die Vorschriften der ZPO über eine rasche und fristgerechte Erledigung des Rechtsstreits (vgl § 180 Abs 3 ZPO) nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch jenen der Rechtsschutz suchenden Parteien dienen. Damit bestehen weitreichende Möglichkeiten einer Amtshaftung für prozessverzögerndes Verhalten des Richters. Der Autor widmet sich den praktischen Auswirkungen dieser Rsp sowie damit einhergehenden haftungsrechtlichen (Folge-)Fragen.
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