In einem Prozess, den nicht der Verbraucher selbst führt, sondern der von einem Gewerbetreibenden, an den der Verbraucher seine Ansprüche abgetreten hat, eingeleitet worden ist, verlangt der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz nach Ansicht des EuGH (C-173/23, Eventmedia Soluciones) keine amtswegige Missbrauchskontrolle nach der Klausel-RL 93/13/EWG. Allerdings folge aus dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz eine amtswegige Prüfbefugnis bzw -pflicht, wenn das Gericht nach dem nationalen Verfahrensrecht Verstöße gegen zwingende nationale Vorschriften von Amts wegen wahrnehmen kann bzw muss.
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