Thema

Anerkennung eheauflösender Entscheidungen durch die Personenstandsbehörde

Dr. Marco Nademleinsky

Zu den Unterschieden zwischen europäischem und österreichischem Recht

StandesbeamtInnen haben bei der Beurkundung, bei der Prüfung der Ehefähigkeit und bei Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen die Anerkennung einer ausländischen eheauflösenden Entscheidung zu beurteilen. Die Befugnis und zugleich Pflicht zur inzidenten Anerkennung durch die Personenstandsbehörde folgt aus Art 21 Abs 2 EheVO1) für Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten und aus § 97 Abs 1 AußStrG für Entscheidungen aus Drittstaaten; die Anerkennungsregeln der EheVO verdrängen insoweit die autonomen nationalen Anerkennungsregeln2). Obzwar §§ 97 ff AußStrG (§§ 228a bis 228d AußStrG aF) über die „Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe“ nach dem Vorbild der EheVO aF modelliert wurden3), bestehen sowohl inhaltlich als auch prozedural gewisse Unterschiede.

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Artikel-Nr.
Zak 2007/699

04.12.2007
Heft 21/2007
Autor/in
Marco Nademleinsky

Dr. Nademleinsky ist als Rechtsanwalt in Wien auf Familienrecht spezialisiert, Universitätslektor an der Universität Wien für Internationales Familienrecht und als Autor zahlreicher Fachpublikationen im In- und Ausland anerkannt.