Zu den Unterschieden zwischen europäischem und österreichischem Recht
StandesbeamtInnen haben bei der Beurkundung, bei der Prüfung der Ehefähigkeit und bei Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen die Anerkennung einer ausländischen eheauflösenden Entscheidung zu beurteilen. Die Befugnis und zugleich Pflicht zur inzidenten Anerkennung durch die Personenstandsbehörde folgt aus Art 21 Abs 2 EheVO1) für Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten und aus § 97 Abs 1 AußStrG für Entscheidungen aus Drittstaaten; die Anerkennungsregeln der EheVO verdrängen insoweit die autonomen nationalen Anerkennungsregeln2). Obzwar §§ 97 ff AußStrG (§§ 228a bis 228d AußStrG aF) über die „Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe“ nach dem Vorbild der EheVO aF modelliert wurden3), bestehen sowohl inhaltlich als auch prozedural gewisse Unterschiede.
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