§ 685 ABGB, der die Fälligkeit des Vermächtnisses regelt, wurde durch das ErbRÄG 2015 erheblich umgestaltet. Die sofortige Fälligkeit des Vermächtnisses wurde zum Regelfall. Ausnahmen berühren nicht mehr die Fälligkeit, sondern schieben lediglich die Durchsetzbarkeit des Erfüllungsanspruchs hinaus. Der Beitrag geht näher auf die neue Rechtslage ein.
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