Eine Feststellungsklage, mit der die Unwirksamkeit eines Vergleichs geltend gemacht wird, der in einem sozialgerichtlichen Verfahren über einen Leistungsanspruch geschlossen worden ist, ist nach Ansicht des OGH (10 ObS 41/24p) selbst keine in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallende Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG. Offen blieb, ob eine Sozialrechtssache vorliegt, wenn der Versicherte den verglichenen Leistungsanspruch neu einklagt und die Unwirksamkeit des Vergleichs daher nur als Vorfrage beurteilt werden muss, sowie ob eine Anfechtungs- und eine neue Leistungsklage gemeinsam erhoben werden können.
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