Über die Kunst, verständliche und (nach)vollziehbare Übergangsbestimmungen zu normieren, dargestellt am Negativbeispiel des kürzlich in Kraft getretenen § 119r Steiermärkisches Baugesetz.
Der steiermärkische Landesgesetzgeber hat das Baugesetz umfassend novelliert und unter anderem (anderen Bundesländern folgend) in Umsetzung der durch Art 118 Abs 4 B-VG eingeräumten Möglichkeit den zweigliedrigen Instanzenzug innerhalb der Gemeinde abgeschafft. Bei Normierung der Übergangsbestimmungen ist dem Gesetzgeber dabei ein Fehler unterlaufen, der in der Praxis zu großen Problemen und Zeitverzögerungen bis hin zu potentiellen Haftungsfällen wegen Fristversäumnis führen wird.
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